Dreigliederung und Waldorfschule

Aspekte zur Gestaltung der sozialen Prozesse

Im ersten Teil dieser Ausführungen (»Erziehungskunst« 12/95, S. 1221 ff.) ging es mehr um die Frage der sozialen Beziehungen zwischen Schüler*innen, Eltern und Lehrer*innen und um den Versuch, einige Aspekte dieser Beziehungen im Sinne einer praktischen Psychologie zu betrachten. Eine tiefergehende Verbindung mit den Erkenntnissen unserer Menschenkunde und mit dem anthroposophischen Schulungsweg konnte in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt werden. Es sollte damit nur die Anregung gegeben werden, auf dem Wege der Selbsterkenntnis entsprechende Beziehungen zu finden und die psychologischen Aspekte um die notwendigen geisteswissenschaftlichen Bezüge zu erweitern.

Im Folgenden soll ein Blick auf den zeitgeschichtlichen Hintergrund der Sozialformen der Freien Waldorfschule geworfen werden.  Dies erscheint mir notwendig, um die heutigen Formen, die zum Teil tradiert und zum Teil verändert wurden, aus einem tieferen Verständnis heraus hinterfragen und die zugrunde liegenden Motive und Ziele wiederfinden zu können.

Vieles, was wir heute in den Freien Waldorfschulen als Formen oder Gepflogenheiten haben, hat seinen Ursprung in der ersten Freien Waldorfschule sozusagen als »Prototyp« oder erstes Modell, in dem die grundlegenden Formen zu finden sind.  Diese sind ihrerseits nur dann nachzuvollziehen, wenn man die Zeitsituation kennt und vor allem auch die sozialen Zielsetzungen, die damals mit diesem Schulmodell verbunden wurden.

Bezüglich der Zeitsituation sei auf die entsprechende Literatur hingewiesen.[i] Hier sei nur kurz daran erinnert, dass die Gründung der ersten Freien Waldorfschule im Jahre 1919 stattfand, also in der gesellschaftlichen Umbruchsituation nach dem ersten Weltkrieg, in der alte Formen zerbrochen schienen und nach neuen Formen gesucht wurde.  Diese Gründung stellte eine Pioniertat zur Erneuerung der Pädagogik durch eine menschenkundlich vertiefte Grundlegung alles pädagogischen Handelns dar.  Sie ist andererseits aber auch in direktem Zusammenhang mit der Bewegung zur Dreigliederung des sozialen Organismus zu sehen, die als eine soziale Erneuerungsbewegung auf der Grundlage der Anthroposophie seit April 1919 in ganz Deutschland, vor allem aber im Raum Stuttgart, immer bekannter geworden war und zunehmend Anhänger gewonnen hatte.

Im April 1919 hatte Rudolf Steiner seine Schrift »Die Kernpunkte der sozialen Frage«[ii] veröffentlicht, in der er die Dreigliederung des sozialen Organismus als einen Ansatz zur sozialen Neugestaltung darstellte.  Diese erfordert eine Neugliederung der Gesellschaft in die Funktionsbereiche Geistesleben, Rechtsleben, Wirtschaftsleben und deren Gestaltung nach den ihnen entsprechenden Prinzipien der »Freiheit«, »Gleichheit« und »Brüderlichkeit«.  Die Grundlagen dazu legte Steiner außer in dem oben erwähnten, damals schon weitverbreiteten Buch in vielen Vorträgen im Sommer 1919, vor allem auch vor der Arbeiterschaft in den Betrieben.

Die Dreigliederungsbewegung fand anfangs sehr großen Anklang.  Steiner hielt Vorträge vor überfüllten Sälen.  Es entstand daraus auch die Betriebsräte-Bewegung zur Zusammenarbeit aller Kräfte in einem Unternehmen – eine Initiative, die mit zunehmendem Bekanntheitsgrad sowohl von der politisch Rechten als auch Linken immer stärker angegriffen und boykottiert wurde, bis sie politisch scheiterte.  Aus dem gleichen Impuls heraus wurde auch die Aktiengesellschaft »Der kommende Tag« gegründet, in der verschiedene Firmen vor allem im Stuttgarter Raum zusammengeschlossen waren, um im Sinne dieser neuen Gesellschaftsordnung zu arbeiten.  Weiterhin entstanden z. B. Forschungsinstitute und Kliniken auf anthroposophischer Grundlage, auch die Heilmittelproduktion der Weleda.  In diesem Zusammenhang steht auch die Gründung der Freien Waldorfschule.  Sie wurde damals als ein Teil dieser gesellschaftlichen Erneuerungsbewegung begriffen.  So wurden auch ihre Strukturen nach den Gestaltungsprinzipien der sozialen Dreigliederung gebildet.

Die Grundidee der Dreigliederung des sozialen Organismus beinhaltet, dass die drei großen gesellschaftlichen Aufgabenbereiche Geistesleben, Rechtsleben und Wirtschaftsleben gleichberechtigt nebeneinander existieren sollen, zwar in wechselseitiger Verbindung und Zusammenarbeit, aber ohne Unterdrückung des einen Bereiches durch den anderen. Jeder dieser Bereiche soll nach den jeweils eigenen Funktionsprinzipien arbeiten: im Geistesleben soll das Funktionsprinzip der Freiheit herrschen, im Rechtsleben die Gleichheit und im Wirtschaftsleben die Brüderlichkeit.  Wie dies im Einzelnen zu verstehen ist, möge in der angegebenen Literatur nachgelesen werden.  Im Folgenden sollen diese Prinzipien auf die Sozialgestalt der Waldorfschule bezogen werden.

Soziale Dreigliederung – eine historische Reminiszenz?

Heute ist in den meisten Waldorfschulen diese Dimension weitgehend in Vergessenheit geraten oder wird nur als historische Reminiszenz betrachtet.  Der Begriff »Dreigliederung« wird zwar noch vielfach benutzt, aber häufig nicht mit Leben erfüllt und unterliegt vielfältigen Missverständnissen.  So kann man die Meinung vertreten finden, dass die Schule doch Organ des »freien Geisteslebens« sei und dass deshalb durchgängig das Prinzip der Freiheit zu herrschen habe.  Dies kann dann vielfältige Konsequenzen haben, wenn es fälschlicherweise z. B. auf die Elternbeiträge oder Lehrergehälter angewendet wird.

Es ist richtig, dass man gesamtgesellschaftlich von den großen Subsystemen Geistesleben, Rechtsleben und Wirtschaftsleben im Sinne von institutionellen Bereichen sprechen kann.  Auf diese makrosoziale Dimension soll hier aber nicht weiter eingegangen werden, sondern auf die Frage, wie die Prinzipien der sozialen Dreigliederung auf die einzelne Schule ihre entsprechende Anwendung finden können.  Manche Vertreter des sozialen Dreigliederungs-Gedankens meinen, dass er nicht auf kleinere soziale Gebilde übertragen werden kann.  Dieser Annahme möchte ich entgegenstellen: Wird der Denkansatz der Dreigliederung des sozialen Organismus als ein Ansatz zur Gesundung der sozialen Verhältnisse begriffen, dadurch, dass bestimmte Bereiche in ihren Funktionsprinzipien wesensgemäß richtig geordnet werden können, dann lässt er sich auf verschiedenen gesellschaftlichen Ebenen anwenden – vorausgesetzt, man versteht die Dreigliederung nicht als institutionelles, sondern als funktionales Ordnungsprinzip.

Es ist das Verdienst Rudolf Steiners, die Ideale der Französischen Revolution in konkrete Lebenszusammenhänge gestellt zu haben, damit sie fruchtbar werden können.  Er weist darauf hin, dass die Ideale – oder anders ausgedrückt: die gesellschaftlichen Funktionsprinzipien – der Freiheit, der Gleichheit und der Brüderlichkeit bestimmte Bedingungen brauchen, damit sie heilsam wirken können, und dass sie, am falschen Ort angewandt, unheilvolle Wirkungen nach sich ziehen können.

So wird das Funktionsprinzip der Freiheit dem »Geistesleben« zugeordnet, so dass auch vom »freien Geistesleben« gesprochen wird.  Dies ist dann berechtigt, wenn man das Geistesleben nicht institutionell auffasst, sondern als Arbeitsbereich definiert, in dem es um Fragen der schöpferischen geistigen Tätigkeit, der Erkenntnis, der Ideen, Ideale, Zielsetzungen geht.  Diese Aufgabenstellung bzw. dieser Arbeitsbereich findet sich in sehr vielen bzw. fast allen gesellschaftlichen Bereichen, Einrichtungen, Institutionen, Unternehmen etc., aber in unterschiedlicher Ausprägung.  So werden z. B. ein Forschungsinstitut, eine Universität oder Schule einen größeren Anteil an »Geistesleben« haben als ein reiner Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb.  Aber auch die letztgenannten kommen ohne Zielsetzung, Planung, Forschung und Entwicklung nicht aus.  Insofern werden sie auch einen Anteil in sich haben, der dem Arbeitsbereich »Geistesleben« zuzuordnen ist und dem das Funktionsprinzip »Freiheit« angemessen ist.  Jeder, der einmal in der Forschung tätig war, wird wissen, dass selbst bei vorgegebener Aufgabenstellung die Freiheit im Gedankenleben unbedingt notwendig ist, wenn man innovativ tätig sein und neue Erkenntnisse gewinnen will.  Genauso kann jeder erleben, dass ein wirkliches Erkenntnisgespräch nur dann Sinn hat, wenn jeder in der Entwicklung seiner Gedanken frei ist und seine Ideen auch frei äußern kann.

Den entgegengesetzten Pol im gesellschaftlichen Funktionszusammenhang bildet das Wirtschaftsleben.  Das Wirtschaftsleben umfasst all das, wo Bedürfnisse versorgt werden, wo ein Mensch durch seine Tätigkeit die Bedürfnisse eines anderen befriedigt und dieser seine »Produkte« entgegennimmt.  Im Gegenzug sorgt der »Konsument« – z. B. durch Bezahlung oder Steuern dafür, dass der andere ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt erhält.

In diesem Bereich kann das Funktionsprinzip nicht mehr Freiheit sein.  Hier ist gegenseitige Hilfe notwendig: das Prinzip der Brüderlichkeit.  Das wird einem sehr schnell deutlich, wenn man eine arbeitsteilige Wirtschaft ansieht, die sowohl eine gesellschaftliche als auch eine innerbetriebliche Arbeitsteilung beinhaltet.  Hier kann man erleben, dass eigentlich kein Mensch mehr für sich arbeitet, sondern jeder immer für andere.  Das beste Beispiel dafür sind die Fließbandarbeiter, die die dort hergestellten Autos, Kühlschränke etc. nicht für sich verwenden können, sondern ständig für andere produzieren.  Aber auch im Arbeitsablauf ist einer auf den anderen angewiesen, so dass man Hand in Hand arbeiten muss, um das Produkt herstellen zu können.  Die Situation, dass jemand nur für sich und nur allein etwas herstellt, dürfte äußerst selten geworden sein. Jedem, der im Arbeitsprozess tätig, ist, ist deutlich, dass hier ein kooperatives Miteinander in jedem Fall produktiver ist als ein Gegeneinander, dass die Brüderlichkeit als Funktionsprinzip ihren Ausdruck in der gegenseitigen Hilfe findet.  Hat man sich aus freier Entscheidung in einen Arbeitsprozess hineingestellt, so hat man sich damit auch verpflichtet, in einer vereinbarten Weise tätig zu sein, und ist damit nicht mehr frei, wie man es in seiner Gedankenbildung oder in seinem Erkenntnisbemühen wäre.  Andererseits ist heute das Bewusstsein oft durch das Motiv des Geldverdienens besetzt, so dass das Motiv der gegenseitigen Hilfe und der Arbeit für andere dadurch überlagert wird.  Im »kooperativen« Unternehmungsstil und in der Betonung der Kundenorientierung tauchen diese Motive wieder auf.  Das Prinzip der Freiheit, auf den Arbeitsprozess angewandt, würde dort zu Chaos und Unzuverlässigkeit führen.  Andererseits kann man auch die Erfahrung machen, dass im Erkenntnisleben und in der Wahrheitssuche die brüderliche Hilfe nicht das Vorherrschende sein kann, sondern dass da jede Individualität sich möglichst frei entfalten muss.

Kommen wir nun zum dritten gesellschaftlichen Funktionsbereich, dem Rechtsleben.  Dieser Begriff muss insofern erweitert werden, als er alles dasjenige umfassen soll, was als Vereinbarung zwischen Menschen getroffen wird. Überall dort, wo wir uns Regeln setzen oder Vereinbarungen treffen, befinden wir uns auf dem Rechtsgebiet.  Darunter fallen dann auch alle Entscheidungen von Gruppen, die einem geordneten Miteinander dienen, so auch die politischen Entscheidungen.  In diesem Bereich soll nun das Funktionsprinzip der Gleichheit Anwendung finden.  Wieso ist das sachgemäß?  Wenn man dieser Frage nachspürt, bemerkt man, dass es sich im Rechtsleben um eine Frage des Gefühls handelt; wir sprechen ja auch vom Rechtsgefühl oder Rechtsempfinden.  Und wir fühlen z. B., dass wir nur als freie und gleiche Partner sinnvolle Vereinbarungen miteinander treffen können. Überall dort, wo dies nicht der Fall ist, treten Machtverhältnisse auf, Zwangssituationen, die auf der Ebene der Vereinbarungen als ungerecht empfunden werden.  In dem Satz: »Vor dem Gesetz sind alle gleich«, drückt sich aus, dass in diesem Bereich keine Unterschiede nach Stand, Geld, Religion usw. zulässig sind.  Beim Abspüren der inneren Qualitäten kann man nachempfinden, dass das Funktionsprinzip der Brüderlichkeit bzw. das Funktionsprinzip der Freiheit hier nicht angebracht ist.  Die Freiheit würde im Rechtsleben zur Willkür und die Brüderlichkeit zum »Filz«.

Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit im Schulorganismus

Der Bereich des Geisteslebens lässt sich an einer Schule relativ leicht beschreiben.  Dennoch ist es wichtig, diesen Bereich genau abzugrenzen, damit wir wissen, wo das Funktionsprinzip der Freiheit im gegenseitigem Umgang sinnvoll angewendet werden kann.  Wenn wir es differenziert betrachten, so bemerken wir, dass z. B. auch die Lehrerkonferenz nicht einheitlich einem Aufgabengebiet zuzuordnen ist, sondern verschiedene Aufgaben hat.  Die Lehrerkonferenz hat einerseits durch die Arbeit an der Menschenkunde[1] und die Kinderbesprechungen den Charakter einer Erkenntnisarbeit und ist insofern freies Geistesleben.  Das gleiche gilt für den Lehrer, der sich fortbildet oder zu Hause die Vorbereitung für den Unterricht macht.  Hier geht es jeweils um Erkenntnisfragen oder um die Ausbildung individueller Fähigkeiten.  Wenn die Lehrerkonferenz Grundsatzfragen bewegt oder Zielfragen behandelt, ist das ebenso gegeben.

Ganz anders aber sieht es aus, wenn in der Konferenz etwa Organisationsfragen oder Personalfragen behandelt werden; hier bewegen wir uns im Rechtsbereich.  Hier werden Vereinbarungen getroffen entweder zwischen den Kollegen über organisatorische Maßnahmen oder mit einem Kollegen über dessen Mitarbeit oder Ausscheiden aus der Zusammenarbeit.  Die Frage der Deputatsverteilung, der Gehaltsordnung, der Elternbeiträge, all das sind Rechtsfragen, bei denen darauf geachtet werden muss, dass das Prinzip der Gleichheit gewahrt bleibt, damit das Rechtsgefühl des Menschen nicht verletzt wird.  Besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auf Maßnahmen gegen Schüler zu richten, seien es nun Strafen oder gar der Ausschluss von Schülern.  Hier liegt ein besonders empfindliches Gebiet, da Lehrer dazu neigen, individuelle pädagogische Entscheidungen ohne ausreichende Einbeziehung der Eltern zu treffen, so dass sich letztere häufig nicht als gleichwertige Partner anerkannt fühlen.

Fragt man nach dem Wirtschaftsleben einer Schule, so bekommt man zur Antwort: »Natürlich bei den Finanzen«.  Dieses gängige Klischee stimmt in mehrfacher Hinsicht nicht.  Zum einen werden die Elternbeiträge in vielen Schulen so gehandhabt, dass hier das Prinzip der Freiheit gilt in der Selbsteinschätzung.  Ist es demnach eine Angelegenheit des freien Geisteslebens?  Dagegen spricht, dass es sich nicht um Freiheit der Erkenntnis und der schöpferischen geistigen Arbeit handelt.  Zum anderen findet man häufig die Festlegung eines Mindestbetrages oder eines Durchschnittsbeitrages.  Bedeutet dies nun Gleichheit, und wären wir damit im Rechtsleben?  Andererseits kann man auch immer wieder den Gestus des sozialen Ausgleichs in den Elternbeitragssystemen finden, z. B. in Staffelungen nach dem Einkommen oder in Prozentregelungen, die alle möglichst gleich belasten sollen und damit einerseits Gleichheit schaffen, andererseits aber auch das Prinzip der Brüderlichkeit verwirklichen.  Ebenso kann man das Prinzip der Brüderlichkeit dort finden, wo durch Patenschaften Hilfe geleistet wird.  Man sieht, es ist nicht leicht, hier zu einer klaren Begriffsbildung zu kommen.

Deutlicher wird die Sache, wenn man darauf schaut, was bei den Elternbeiträgen eigentlich stattfindet.  Es wird eine Vereinbarung geschlossen über eine Bezahlung an die Schule.  Dies ist grundsätzlich eine Tatsache des Rechtslebens.  Also muss das Prinzip der Gleichheit zwischen den Partnern gelten; es müssen Vereinbarungen ausgehandelt werden, bei denen beide Seiten das Gefühl haben: Die Sache ist im Lot.

Wo kommen aber in diesem Beispiel die beiden anderen genannten Funktionsprinzipien zum Tragen?  Geht man dieser Frage weiter nach, kann man bemerken, dass sich an solch einem Punkt die verschiedenen Funktionsprinzipien des dreigliedrigen sozialen Organismus zusammenfinden und zusammenwirken müssen, wenn eine gesunde soziale Beziehung angestrebt wird.  Das bedeutet, dass in einem Vertragsverhältnis einerseits Gleichheit herrschen muss, und zwar die Gleichheit zwischen freien Vertragspartnern, dass also die freie Individualität des anderen respektiert werden muss.  Andererseits braucht die Freiheit, damit sie nicht zu Willkür wird, das Gegengewicht in der Motivation zur gegenseitigem Hilfe, zur Brüderlichkeit.  So wirken alle drei Funktionsprinzipien im Rechtsbereich zusammen.

Wir haben es also mit einer Dreigliederung zu tun, in der die verschiedenen Funktionen ineinandergreifen und zusammenspielen wie z. B. bei einem menschlichen Organismus, in dem Nerven-Sinnes-System und Stoffwechsel-Gliedmaßen-System und rhythmisches System sich gegenseitig durchdringen, einander bedingen und dennoch in gewissem Sinne auch voneinander unabhängige Systeme sind.’

Man könnte bezüglich der Elternbeiträge noch einwenden, dass es sich ja doch um die Versorgung von Bedürfnissen handle, wenn Geld an die Schule gezahlt wird, wovon dann wieder Lehrergehälter oder Sachkosten bestritten werden können.  Dies ist zwar grundsätzlich richtig, aber es handelt sich um eine indirekte, über das Geld als Rechtsmittel vermittelte Bedürfnisbefriedigung.  Die eigentliche Bedürfnisbefriedigung findet immer in der direkten Produktion und Konsumption von Dienstleistungen und Waren statt.  Deshalb wird man das Wirtschaftsleben der Schule im Unterricht suchen müssen, weil dort im primären Aufgabenbereich der Schule, nämlich Unterricht zu halten und Kinder zu erziehen, die Bedürfnisbefriedigung (der Kinder und der Eltern) stattfindet.  Lehrern durch Bezahlung ihre eigene Bedürfnisbefriedigung zu ermöglichen, ist nicht primäres Ziel der Schule, sondern ein Sekundäreffekt, der nur deswegen geleistet wird, weil in der Schule unterrichtet wird.

Der Unterricht in der Klasse ist wiederum nicht nur vom Prinzip der Brüderlichkeit, der allgemeinen Menschenliebe zu dem sich entwickelnden Menschen getragen, sondern – gerade damit diese Menschenliebe zum Tragen kommen kann – auch durchdrungen von der Achtung und dem Respekt vor der Individualität und deren Freiheitsbereich sowie der Beachtung der Gleichheit dort, wo es um Fragen der Gerechtigkeit und der Vereinbarungen geht.  So reagieren Kinder z. B. in ihrem Rechtsgefühl tief verletzt, wenn ein Lehrer strenge Regeln aufstellt und deren Einhaltung von den Kindern einfordert, sich selbst aber nicht daran hält.  Andererseits gilt für den Unterricht des Lehrers das Prinzip der Freiheit in der Gestaltung mit der Bedingung, dass er sich dabei an der Entwicklung der Kinder (also deren »Bedürfnissen«) orientiert.

Wir können bemerken, dass für das Unterrichten das Prinzip der Brüderlichkeit die Grundlage bilden muss, wenn eine gedeihliche Entwicklung im Sinne der Waldorfpädagogik möglich sein soll.  Würde hier nur das Prinzip der Freiheit des Individuums herrschen und wäre das gemeinsame Leben und Arbeiten nicht von der Menschenliebe getragen, die sich auch in der gegenseitigen Hilfe der Kinder untereinander ausdrückt, so hätten wir es mit kalten Konkurrenzverhältnissen zu tun.

Diese wenigen Beispiele sollten verdeutlichen, dass die Funktionsprinzipien des dreigliedrigen sozialen Organismus einerseits jedes für sich eine besondere Qualität haben und eine besondere Rolle spielen, dass sie andererseits aber auch alle drei aufs engste miteinander zusammenhängen, sich gegenseitig bedingen und fördern.  Mir ist es ein Anliegen, dass wir in allen unseren Beziehungen – zwischen Eltern und Lehrern, Lehrern und Schülern, Lehrern untereinander – und in allen Gremien versuchen, uns jeweils deutlich zu machen, welche Art der Beziehung, welche Aufgabenart vorliegt, damit wir bei Beachtung aller drei Funktionsprinzipien: der Freiheit, der Gleichheit und der Brüderlichkeit, jeweils den richtigen Schwerpunkt setzen und jeweils die richtige Methode zur Behandlung der anstehenden Fragen wählen.

So wird ein Gespräch über Erkenntnisfragen oder über Ziele eben einen anderen Gesprächsstil, einen anderen Duktus und eine andere Grundgesinnung haben müssen als z. B. ein Gespräch über die Zusammenarbeit in einem Klassenkollegium oder zwischen Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Erziehung des Kindes.  Wiederum anders wird man vorgehen müssen, wenn allgemeine Vereinbarungen in einer Schulgemeinschaft besprochen und abgestimmt werden sollen.  Hier gelten demokratische Entscheidungsregeln, bei denen jeder die gleiche Stimme hat und wo Mehrheiten entscheiden.  Erkenntnisfragen kann man auf diese Weise nicht befriedigend lösen, auch nicht Fragen der gegenseitigen Hilfe und Zusammenarbeit. Das Anliegen dieser bruchstückhaften und unvollkommenen Ausführungen war, einige Aspekte der sozialen Ideen herauszuarbeiten, die der Freien Waldorfschule zugrunde liegen, und diese auf einzelne Bereiche des Schullebens zu beziehen.  Sie sollen als Anregung dienen, diese Gedanken weiter auszuarbeiten, im Leben der einzelnen Waldorfschule auf diese Aspekte aufmerksam zu werden und sie in die bewusste Gestaltung der sozialen Prozesse einzubeziehen.


Dreigliederung und Waldorfschule

neue Fassung des Artikels unter Waldorfschule und Dreigliederung II


[1] Dazu: Stefan Leber: Die Menschenkunde der Waldorfpädagogik, Stuttgart 1993, S. 378 ff.


[i] Hans Kühn: Dreigliederungszeit.  Rudolf Steiners Kampf für die Gesellschaftsordnung der Zukunft, Dornach 1978.  Emil Molt: Entwurf meiner Lebensbeschreibung, Stuttgart 1972.  Albert Schmelzer: Die Dreigliederungsbewegung 1919, Rudolf Steiners Einsatz für den Selbstverwaltungsimpuls, Stuttgart 1991.

[ii] Rudolf Steiner: Die Kernpunkte der sozialen Frage in den Lebensnotwendigkeiten der Gegenwart und Zukunft, Dornach 6-1976.


Bild von andy chung auf Pixabay

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